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Foto 234 Ab dem 7. Juli 2017 dürfen nur noch Waffenschränke genutzt werden, die der Norm EN 1143-1 entsprechen.
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HARTMANN TRESORE AG
Änderungen des Waffengesetzes – Was gilt es zu beachten?
Das neue Waffengesetz ist seit dem 30. Juni 2017 in Kraft getreten. Vor allem die Besitzer von anmeldepflichtigen Lang- und Kurzwaffen sind von den Änderungen betroffen.
Frankfurt/M. - Juli 2017. Das geänderte Waffengesetz ist am 30. Juni 2017 in Kraft getreten. Die umfassenden Neuregelungen betreffen in erster Linie die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Produkte gemäß des VDMA Einheitsblattes 24992 sind nun bei einem Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für A- und B-Schränke, die bereits genutzt werden, gilt allerdings ein uneingeschränkter Bestandsschutz.
Die Änderungen des Waffengesetzes, besonders hinsichtlich der Aufbewahrung, kommen nicht unerwartet. Bereits seit Jahren weist ESSA darauf hin, dass Waffenschränke, die nach dem VDMA Einheitsblatt 24992 gebaut wurden, nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und nicht genügend Sicherheit bieten.
Aufbewahrung von Schusswaffen
Ab dem 7. Juli 2017 ist der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA Einheitsblatt 24992 für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nicht mehr zulässig. Es dürfen nur noch Waffenschränke genutzt werden, die der Norm EN 1143-1 (mindestens Widerstandsgrad 0 oder I) entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Waffenschrank von einer akkreditierten Stelle aus dem europäischen Wirtschaftsraum, wie beispielsweise der European Certification Body GmbH, zertifiziert wurde.
Was passiert mit den alten Waffenschränken
A- und B-Schränke, die bereits in Gebrauch sind, stehen unter Bestandsschutz. Sie können weiterhin unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Waffen, die nach dem 6. Juli 2017 gekauft werden, können auch weiterhin in den Schränken gelagert werden.
Sollten Sie detaillierte Informationen wünschen, können Sie den entsprechenden Gesetzestext hier nachlesen oder sich bei uns melden.
Aufbewahrung von Schusswaffen
Ab dem 7. Juli 2017 ist der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA Einheitsblatt 24992 für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nicht mehr zulässig. Es dürfen nur noch Waffenschränke genutzt werden, die der Norm EN 1143-1 (mindestens Widerstandsgrad 0 oder I) entsprechen. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Waffenschrank von einer akkreditierten Stelle aus dem europäischen Wirtschaftsraum, wie beispielsweise der European Certification Body GmbH, zertifiziert wurde.
Was passiert mit den alten Waffenschränken
A- und B-Schränke, die bereits in Gebrauch sind, stehen unter Bestandsschutz. Sie können weiterhin unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Waffen, die nach dem 6. Juli 2017 gekauft werden, können auch weiterhin in den Schränken gelagert werden.
Sollten Sie detaillierte Informationen wünschen, können Sie den entsprechenden Gesetzestext hier nachlesen oder sich bei uns melden.
Text: 7.565 Z. inkl. LZ.
Stand: 30. August 2017